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Seminar

Webinar "Neuer Schutz von Hinweisgebern - Was Sparkassen jetzt beachten müssen!"

Seminarnummer

47211220

Zielgruppe

  • Geldwäschebeauftragte
  • Datenschutzbeauftragte
  • Personalverantwortliche
  • Mitarbeiter/-innen Rechtsabteilung
  • Compliance-Beauftragte (MaRisk)

Zielsetzung

Am 12. Mai 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz final verabschiedet worden. Das Gesetz soll Personen vor Repressalien schützen, die Missstände und Verstöße wie Korruption, Geldwäsche oder Verletzungen des Arbeits- oder Datenschutzes melden. Darüber hinaus regelt es die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen.

Für Sparkassen gelten schon seit langem Regelungen zum Hinweisgeberschutz, so u.a. nach § 6 Absatz 5 GwG und § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG. Bestehende Hinweisgebersysteme müssen jedoch an die Neuerungen angepasst werden.

So sind die Anforderungen an die Vertraulichkeit und damit an den Datenschutz, gestiegen. Auch müssen nun genaue Fristen eingehalten, Meldungen dokumentiert und Rückmeldungen an die Hinweisgeber erteilt werden. Die Mitarbeiter/-innen der Meldestelle müssen sich fortbilden, um damit ihre Fachkunde in diesem Bereich dokumentiert nachweisen zu können.

Im Fokus der Veranstaltung steht damit die Darstellung des konkreten Umsetzungsbedarfs für Unternehmen im Finanzsektor. Hierbei wird auch auf die Umsetzungshilfen aus dem DSGV-Teilprojek zum Hinweisgeberschutzgesetz eingegangen.


Inhalte

  • Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (u.a. Verfahren, Fristen, Datenschutz)
  • Hinweisgebermeldekanal im Finanzbereich: Was ist neu?
  • DSGV-Umsetzungshinweise für neue und bestehende Hinweisgeberschutzsysteme
  • Nachweis der Fachkunde der Meldestellenmitarbeiter/-innen
  • Interessenkonflikte: Welche Funktionen sind mit der Arbeit in der Meldestelle vereinbar?

Hinweis

Bitte melden Sie Ihre Teilnehmer/-innen für dieses Webinar direkt bei der Sparkassenakademie Baden-Württemberg an.

Sparkassenakademie Baden-Württemberg

Am 12. Mai 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz final verabschiedet worden. Das Gesetz soll Personen vor Repressalien schützen, die Missstände und Verstöße wie Korruption, Geldwäsche oder Verletzungen des Arbeits- oder Datenschutzes melden. Darüber hinaus regelt es die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen. Für Sparkassen gelten schon seit langem Regelungen zum Hinweisgeberschutz, so u.a. nach § 6 Absatz 5 GwG und § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG.
Bestehende Hinweisgebersysteme müssen jedoch an die Neuerungen angepasst werden.

 

 


Zuständig

Organisation Barbara Oesterle
Tel.: 0711 127-82150
barbara.oesterle@sv-bw.de

Inhalt Marc Studer
Tel.: 0711 127-77404
marc.studer@sv-bw.de

Inhalt/Organisation Dietmar Arnold
Tel.: 0711 127-82111
dietmar.arnold@sv-bw.de

Meldeschluss

Dienstag, den 06.06.2023



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